1. Geltungsbereich 1.1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Mietverträge, die aufgrund eines Auftrags bei JP Anhängerverleih zustande kommen. 1.2. Den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den Vertragsbedingungen von JP Anhängerverleih sind nur wirksam, wenn diese sie schriftlich bestätigt. 2. Fahrzeugübergabe und Mietzeit 2.1. Der Mieter ist darauf hingewiesen, dass der Mietwagen in einwandfreiem bzw. in dem beschriebenen Zustand, ausgestattet mit Kfz-Papieren, Werkzeug, Reserverad/Notfallkit, Warndreieck und Verbandskasten übergeben wurde. Bei Verlust haftet der Mieter. 2.2. Die Miete beginnt und endet an den vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen. 2.3. Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen. 2.4. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als zwei Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht nachkommen kann. 3. Benutzung des Fahrzeugs 3.1. Zur Benutzung des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Fremdanmietungen auch fest angestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma beauftragte Personen. Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet a) dem Vermieter die Namen der weiteren Fahrer mitzuteilen, b) sich davon zu überzeugen, dass dieser im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, mindestens 21 Jahre alt ist und über eine mehr als einjährige Fahrpraxis verfügt c) dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeugs die Mietbedingungen bekannt zu geben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten. 3.2. Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. 3.3. Die Benutzung des Mietfahrzeugs ist nicht gestattet bei a) Teilnahme an Motor-Sportveranstaltungen; b) Fahrten außerhalb Deutschlands, es sei denn, der Vermieter hat ausdrücklich zugestimmt; c) dem Transport von Gegenständen oder Personen entgegen gesetzlichen Bestimmungen. 3.4 Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden. Vor Rückgabe ist das Fahrzeug voll zu tanken. 3.5 Bei eventuellen erforderlichen Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Für Reparaturen über 50,00 EUR muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. 3.6 Bei Ausfall oder Störungen des Wegstreckenzählers ist der Vermieter sofort zu verständigen, andernfalls werden 500 gefahrene Kilometer pro Tag der Abrechnung zu Grunde gelegt. Das Recht, eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen Kilometern nachzuweisen, bleibt beiden Parteien vorbehalten. 3.7 Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall und die Beschädigungen polizeilich aufgenommen werden. Der Vermieter ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des Schadenshergangs gehört. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige Schaden und/oder Schuld anerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen. Bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen zur Schadensaufklärung droht dem Mieter die Gefährdung seines Versicherungsschutzes und somit trotz eventuell gezahlter Gebühr für Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden. 3.9 Für die Bearbeitung von durch den Mieter/Fahrer des Mietfahrzeugs verursachte Ordnungswidrigkeiten/Strafmandate berechnet JP Anhängerverleih eine Bearbeitungsgebühr von 15,00 EUR. 4. Rückgabe des Fahrzeugs 4.1 Die Rückgabe des Fahrzeugs ist während der Geschäftszeit und am jeweils vereinbarten Standort bei JP Anhängerverleih abzugeben. 4.2 Bei ungenehmigter Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit des Vermieters trägt der Mieter das Risiko des Verlustes oder einer Beschädigung des Fahrzeugs durch einen Dritten bis zum Beginn der nächsten Geschäftszeit des Vermieters. 5. Mietpreise 5.1 Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste. 5. 2 Kosten für Kraftstoff und Tankservice gehen zu Lasten des Mieters. Sofern das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben wird, berechnet JP Anhängerverleih pro Liter 2,25 €. 6. Zahlungsbedingungen 6.1 Der Mietpreis schließt Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung und Wartung ein. 6.3 Zur Berechnung der Kilometer werden die nach dem Kilometerzähler erfassten Werte zu Grunde gelegt (s. auch Ziffer 3 Pkt. 3.6). 6.4 Die Mietwagenkosten sind sofort fällig und vom Mieter bei Abholung des Fahrzeugs in bar in Höhe des zu erwartenden Endpreises zu leisten. 7. Reservierungen 7.1 Reservierungen sind nur verbindlich für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen. Das Fahrzeug ist spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist JP Anhängerverleih nicht mehr an die Reservierung gebunden und kann das Fahrzeug an andere Personen vermieten. 7.2 Stornierungen müssen spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen. Geschieht dies nicht, ist ein Tagesgrundpreis nach der jeweils gültigen Preisliste zu bezahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden. 8. Haftung des Mieters 8.1 Bei Unfallschäden, Diebstahl, sonstigem Verlust oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeugs oder Verletzung vertraglicher Aufklärungs- und Obliegenheitsverpflichtungen des Mieters, haftet der Mieter für sämtliche Schäden, die dem Vermieter entstanden sind. Die Haftung des Mieters entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten haben. Die Haftung des Mieters erstreckt sich neben den Kosten für die Beseitigung der Unfallschäden an dem Mietfahrzeug oder Wertersatz bei einem wirtschaftlichen Totalschaden auch auf weitere Schäden, wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, etc. 8.2 Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters durch Zahlung eines besonderen Entgelts auszuschließen (vertragliche Haftungsfreistellung). In diesem Fall beschränkt sich die Haftung des Mieters bezüglich der Reparaturkosten an dem Mietfahrzeug oder des Wertersatzes im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens auf die im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d.h., durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung oder Bedienung des Fahrzeugs, etwa durch einen Schaltfehler, eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. 8.3 Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den vertraglichen Aufklärungs- und Obliegenheiten dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken entstehen. 8.4 Hat der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, haftet er ebenfalls voll. Der Mieter haftet ebenfalls voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht hat. 8.5 Der Mieter haftet auch bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit oder bei grob fahrlässiger Schadensverursachung. 8.6 Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung. 8.7 Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum 9. Haftungsbefreiung des Vermieters 9.1 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder einem Ausfall des Fahrzeugs ergeben oder die durch Unfall, verspätete Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen, es sei denn, der Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfe haben den Schaden grob fahrlässig verursacht. 9.2 Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer gesetzlich zwingenden Haftung, haftet JP Anhängerverleih sowie deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch für leichte Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach aus dem Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt. 10. Nebenabreden und Ergänzungen Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der jeweils bei Vertragsabschluss für den Vermieter geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Unklarheiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben. 11. Nichtigkeit und Teilnichtigkeit Sind eine oder mehrere der vorstehenden, zum Vertragsinhalt gewordenen Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. 12. Erfüllungsort/Geltendes Recht Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Vertrag selbst, als auch sämtliche daraus resultierenden Streitigkeiten unterliegen ausschließlich deutschem Recht. 13. Gerichtsstandvereinbarung Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist; ferner wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 14. Versicherungsschutz Die Bedingungen zum Versicherungsschutz erhalten Sie auf Anfrage vom Vermieter. Teilkasko und Vollkasko mit jeweils 1000 euro Selbstbeteiligung.